Was ist die Offshore-Netzumlage:
Die Offshore-Netzumlage ist Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde) und ist ein Aufschlag auf die Netzentgelte. Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind.
Was ist die KWKG-Umlage:
Die KWKG (= Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz)-Umlage ist Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde) und ist ein Aufschlag auf die Netzentgelte. Daraus ergeben sich Zuschlagszahlungen, die die Förderkosten von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen decken sollen. Die Betreiber von KWK-Anlagen erhalten eine Förderung und somit einen Anreiz, zukünftig mehr in umweltschonende KWK-Anlagen zu investieren.
Was ist der Aufschlag für besondere Netznutzung:
Der Aufschlag für besondere Netznutzung ist Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde).
Er setzt sich zusammen aus
- der Umlage nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (enthält auch die Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Satz 9 bis 11 EnWG)
- sowie ab 01.01.2025 dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung.
Mit der § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage wird zum einen die Entlastung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten gesetzlich finanziert. Zum anderen werden mit der Umlage Ausgleichszahlungen berücksichtigt, die aus der Freistellung von den Entgelten für den Netzzugang von Anlagen, welche durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugen, resultieren (§ 118 Abs. 6 S. 9 EnWG). Die aus diesen Entlastungen entstehenden Kosten werden bundesweit an alle Letztverbraucher weitergegeben.
Ab dem Jahr 2025 werden mit dem Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung erstmals Netzentgeltentlastungen bei Verteilernetzen mit sehr hoher Einspeisung von Erneuerbarer Energien und damit verbunden sehr hohen lokalen Netzentgelten bundesweit verteilt. Dies resultiert in den betroffenen Verteilnetzen in einer Senkung der lokalen Netzentgelte ab dem 01.01.2025 und Angleichung an das Bundesniveau.
Was ist die Wasserstoffumlage?
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2023 mit der Regelung gemäß § 118 Abs. 6 Satz 7 EnWG eine sogenannte Wasserstoffumlage eingeführt. Mit der Wasserstoffumlage werden Kosten ausgeglichen, die den Übertragungsnetzbetreibern durch die Abwicklung der gesetzlichen Vorgaben zur Förderung der Wasserstofferzeugung durch Wasserelektrolyse entstehen. Die Kosten werden ab 01.01.2025 im Aufschlag für besondere Netznutzung abgebildet.
Was ist die Umlage Abschaltbare Lasten:
Die Abschaltbare Lasten-Umlage war bis Ende 2023 Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde). Bei abschaltbaren Lasten handelt es sich um große Stromverbraucher, die kurzfristig oder für eine bestimmte Zeitspanne vollständig oder teilweise auf die Belieferung von Strom verzichten können. Das ist bei drohender Instabilität des Stromnetzes zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit notwendig. Als Ausgleich erhielten diese eine Vergütung von den Netzbetreibern, die sogenannte AbLaV-Umlage. Diese Umlage ist ab 2024 weggefallen.
Was ist die EEG-Umlage?
Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt seitdem durch den Bundeshaushalt.
Die EEG-Umlage war Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde) und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Mit dieser Umlage wurden die Kosten, die die Förderung der erneuerbaren Stromerzeugung (z. B. in Wind- und Solarparks, in Biogasanlagen und Wasserkraftwerken) durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verursacht, auf die Stromkunden umgelegt. Für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 wurde die EEG-Umlage nach Bundesbeschluss auf 0 ct/kWh netto gesenkt und danach abgeschafft.