Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – so will es der Gesetzgeber. Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) und dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEiG) hat er den entsprechenden gesetzlichen Rahmen dafür geschaffen.
Du bist Wohnungseigentümer und möchtest eine Ladestation auf deinem Stellplatz errichten (lassen)? Dann hast du laut WEMoG seit Dezember 2020 einen Anspruch darauf, dass die Eigentümergemeinschaft dem zustimmt. Für die nötigen Baumaßnahmen am gemeinschaftlichen Wohneigentum brauchst du also keine einstimmige Zustimmung aller Miteigentümer mehr. Stattdessen genügt schon eine einfache Mehrheit.
Du bist Vermieter, Verwalter oder Bauträger? Für dich gilt seit 25. März 2021 das GEiG. Laut GEiG sollst du alle Gebäude, die du vermietest, verwaltest oder errichtest, mit der entsprechenden Leitungs- und Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge ausstatten – unter folgenden Voraussetzungen:
Du errichtest einen Wohngebäude-Neubau mit mehr als 5 Stellplätzen? Du renovierst bei bestehenden Wohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur?
Dann bist du dazu verpflichtet, alle Stellplätze mit der entsprechenden Leitungsinfrastruktur für E-Fahrzeuge auszustatten. Bei der Bauplanung musst du das Thema E-Mobilität daher von Anfang an mitbedenken.