Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.
Aktueller Hinweis zur Umsetzung der Energiepreisbremse:
Ich habe noch keine Information zur Preisbremse erhalten. Wann werde ich über meine Entlastung und die damit verbundene Abschlagshöhe benachrichtigt?
Das ist richtig, dass Sie bislang noch keine Information zur Preisbremse von uns erhalten haben. In jedem Fall werden unsere Kundinnen und Kunden die ihnen zustehende Entlastung für die gesetzlich vorgesehenen Monate in vollständiger Höhe erhalten. Aktuell arbeiten wir mit Hochdruck daran, die komplexen, gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung in unseren Systemen korrekt und sicher abzubilden. Sobald uns der Gesetzgeber in die Lage versetzt, die Erstattungsbeträge gesetzlich konform und korrekt zu ermitteln, werden wir unsere Kunden benachrichtigen. Aktuell überarbeitet die Bundesregierung das Preisbremsengesetz, und beseitigt Fehler aus der ursprünglichen Variante. Wir bitten Sie daher um Geduld - Sie müssen nichts weiter tun.
Warum wurde die Preisbremse in meinem (März)-Abschlag noch nicht berücksichtigt?
Das ist richtig, dass Sie bislang noch keine Entlastung durch die Preisbremse erhalten haben. In jedem Fall werden unsere Kundinnen und Kunden die ihnen zustehende Entlastung für die gesetzlich vorgesehenen Monate in vollständiger Höhe erhalten. Aktuell arbeiten wir mit Hochdruck daran, die komplexen und teilweise noch auslegungsbedürftigen, gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung in unseren Systemen korrekt und sicher abzubilden. Sobald wir in der Lage sind, die Erstattungsbeträge gesetzeskonform und korrekt zu ermitteln, werden wir unsere Kunden benachrichtigen. Aktuell überarbeitet die Bundesregierung das Preisbremsengesetz. Wir bitten Sie daher um Geduld.
Bekomme ich die Entlastung durch die Energiepreisbremse für Januar, Februar und März erstattet?
Selbstverständlich bekommen Sie die Entlastungsbeträge für den gültigen Zeitraum erstattet. Zur Höhe Ihres persönlichen Entlastungskontingents und welche Auswirkung dies auf Ihre Abschläge und Abrechnung hat, werden wir Sie gesondert informieren. Vielen Dank für Ihre Geduld.
>> Weitere Hintergründe zur Verzögerung finden Sie hier
Für welchen Zeitraum gilt die Strompreisbremse?
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023 und gelten rückwirkend ab Januar 2023. Somit werden im März 2023 auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Die Dauer der Energiepreisbremsen ist auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt und kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Nach Auslaufen der Preisbremsen gilt wieder für den gesamten Energieverbrauch der aktuelle Vertragspreis.
Wer wird konkret von der Strompreisbremse entlastet?
- Kunden, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Stromverbrauchs zu einem Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Der Staat übernimmt die Differenz zu dem mit uns tariflich vereinbarten Preis. Für die Energie, die über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbraucht wird, zahlen Kunden den vertraglich vereinbarten Preis. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie hier >> Gemeinsam für mehr Energiebewusstsein (l.de)Wenn die Stromkunden weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. So bleibt der volle Einsparanreiz erhalten
- Kunden mit einem Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent pro Kilowattstunde. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs aus dem Jahr 2021 begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen. Denn für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der neue, hohe Marktpreis für Strom.
Ab wann verändert sich mein Abschlag?
Wir berücksichtigen den monatlichen Entlastungsbetrag nach den Energiepreisbremsengesetzen ab März 2023 in Ihren Abschlägen. Sie erhalten rechtzeitig von uns eine schriftliche Information über Ihre neuen Abschlagsbeträge. Die Entlastungsbeträge aus dem Januar und Februar 2023 werden berücksichtigt.
Bei mir hat sich der Stromverbrauch im letzten Jahr geändert. Auf welcher Grundlage berechnen Sie die Entlastung für mich?
Grundlage für Berechnung ist laut Gesetz der aktuelle prognostizierte Jahresverbrauch, den wir vom Netzbetreiber erhalten.
Ich bin erst seit Kurzem Kunde bei den Leipziger Stadtwerken. Woher wissen Sie, wie hoch mein Jahresverbrauch für Strom ist?
Wir erhalten von Ihrem Netzbetreiber den aktuellen prognostizierten Jahresverbrauch. Dieser ist die Basis zur Berechnung Ihres Entlastungsbetrages.
Ich bin im Zeitraum 01.01.2023 bis 28.02.2023 von einem anderen Lieferanten zu den Leipziger Stadtwerken gewechselt. Muss ich für die Energiepreisbremse etwas tun oder beachten?
Sollten Sie an der gleichen Verbrauchsstelle versorgt werden, übergeben Sie uns bitte die Schlussrechnung Ihres vorherigen Lieferanten. Ihr ehemaliger Energieversorger wird uns bis spätestens zum 12.04.2023 weitere Informationen mitteilen. Auf dieser Basis berechnen wir den für Sie gültigen Entlastungsbetrag. Dazu werden Sie von uns schriftlich benachrichtigt. Bis wir alle relevanten Daten erhalten haben, gilt für Sie die volle Abschlagshöhe ohne Energiepreisbremse. Der Entlastungsbetrag wird dann rückwirkend verrechnet. Ihnen geht also nichts verloren.
Für welche Tarife gelten die Energiepreisbremsen?
Die Energiepreisbremse gilt für alle unserer Stromtarife (Sondertarife, Grund- wie Ersatzversorgung) – auch Ökostrom.
Bekomme ich ein neues Preisblatt aufgrund der Energiepreisbremse zugesandt?
Nein, es wird kein neues Preisblatt geben. Über die sich aus den Energiepreisbremsen ergebenen Entlastungen informieren wir Sie individuell.
Ich habe in diesem Jahr meine Jahresrechnung erhalten, jedoch ist darin die Energiepreisbremse nicht berücksichtigt. Warum?
Das ist richtig. Aktuell arbeiten wir mit allen Kräften an der technischen Umsetzung für Ihre Entlastung über die Energiepreisbremse. Alle Jahresrechnungen für Strom und Gas, die wir bis 28.2.2023 für unsere Kunden ausstellen, weisen noch keinen Entlastungsbetrag der Energiepreisbremse aus. Ebenso: Der Abschlagsplan für die kommenden 12 Monate enthält erstmal nicht die Erstattungsbeträge der Preisbremse. Keine Sorge, die Entlastungsbeträge der Energiepreisbremse werden wir auf jeden Fall so schnell wie möglich für Sie umsetzen. Sie müssen nichts weiter tun. Zur Höhe Ihrer Entlastungen und welche Auswirkung diese auf Ihre Abschläge und Abrechnung haben, werden wir Sie gesondert informieren.
>> Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung: 221215_FAQ_Strompreisbremse (bmwk.de)
Weitere Hintergrund-Infos zur Verzögerung der Umsetzung der Energiepreisbremse:
Warum ist es für viele Energieversorger in Deutschland schwierig, die Preisbremsen zeitnah umzusetzen?
Der Bundestag hat am 15. Dezember 2022 die Gesetze zu den Energiepreisbremsen beschlossen und die Abwicklung dieser Entlastungsmaßnahmen den deutschen Energieversorgern zugeteilt. Da der Staat selbst keine rechtssichere und praktikable Grundlage hat, mit denen er solche Energiepreisbremsen oder finanziellen Hilfen direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszahlen kann, stehen wir als Energieversorger vor einer neuen Herausforderung. Es ist aktuell unmöglich, die komplexen, gesetzlichen Vorgaben der Energiepreisbremse zügig und vor allem richtig umzusetzen. Das stellt nicht nur unsere, sondern auch bundesweit IT-Experten der Energiebranche vor eine Herkulesaufgabe. So führen z. B. die Übertragung der Preisbremsen auf die verschiedenen Vertragsarten, die Berücksichtigung von Sonderfällen wie Umzüge oder Kündigungen, aber auch die unterschiedlichen Regelungen für Strom und Gas zu komplexem Programmierungsaufwand. Hinzu kommt der hohe Aufwand der stark individualisierten Regelungen für Geschäftskunden. Und liegen die dafür neu entwickelten Systemkomponenten der IT vor, müssen diese installiert, getestet und Fehler korrigiert werden. Das erfordert Zeit und Ressourcen im Team. Somit verzögert sich zum aktuellen Zeitpunkt die Umsetzung der kundenindividuellen, schriftlichen Information zur Höhe des Entlastungsbetrages sowie die Entlastung selbst per 01.03.2023. Fest steht: Jede Kundin und jeder Kunde wird die ihnen zustehende Entlastung in voller Höhe erhalten. Alle Beteiligten arbeiten mit Hochdruck an den zu bewältigenden Aufgaben.
Was wird getan, damit die Umsetzung zeitnah kommt?
Uns ist eine zügige und vor allem korrekte Umsetzung der Energiepreisbremse sehr wichtig. Dafür stehen wir im engen Austausch mit unseren IT-Software-Anbietern, um gemeinsam sichere Lösungen für die Systeme in kurzer Zeit zu entwickeln. Gleichsam haben wir natürlich den Anspruch, unseren Kundinnen und Kunden so schnell wie möglich die Entlastungen zu ermöglichen und bearbeiten das Thema mit hoher Priorität im Rahmen unserer personellen Kapazitäten – während wir parallel weiterhin unsere eigentliche Aufgabe als zuverlässiger Energieversorger für Leipzig und Region garantieren. Jedoch sind noch viele Fragen zur Umsetzung vom Gesetzgeber unbeantwortet, was die Umsetzung weiter verlangsamt. Aktuell überarbeitet die Bundesregierung das Preisbremsengesetz, damit es einfacher und unbürokratischer durch die Versorger umsetzbar wird. Wir bitten daher um Verständnis und Geduld. Sobald wir konkrete Fakten zu Abrechnung und Abschlägen haben, informieren wir Sie schriftlich. Sie müssen nichts weiter tun.