Aktuell zu Energiepreisbremsen 

Laut Energiepreisbremsengesetz galten die Preisbremsen bis 31.12.2023. Die Preisbremsen wurden nicht verlängert und sind somit zum Ende des Jahres 2023 ausgelaufen.

Überblick:

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Aktuelle Informationen zur Umsetzung

Erhalte ich die Entlastung durch die Energiepreisbremse auch für Januar, Februar und März 2023?

Die Energiepreisbremsen sind im März 2023 gestartet und galten rückwirkend ab Januar 2023. Die Dauer der Preisbremsen war bis Ende 2023 begrenzt. Jeder Anspruchsberechtige erhält seine Entlastung für den Gültigkeitszeitraum in voller Höhe.

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Berechnung Strompreisbremse verstehen

Wie wird die Strompreisbremse berechnet?

Dein jährlicher Stromverbrauch liegt bei bis zu 30.000 kWh? Dann erhältst du 80 Prozent deines prognostizierten Jahresverbrauchs zum festgelegten Referenzpreis von 40 Cent/kWh. Darin sind Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile und die Umsatzsteuer bereits enthalten. Für jede weitere Kilowattstunde fällt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen >> Tipps zum Energiesparen findest du hier. Wenn du weniger als 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs verbrauchst, erhältst du trotzdem die Entlastung in voller Höhe.

Wer jährlich von mehr als 30.000 kWh Strom verbraucht, vor allem mittlere und große Unternehmen, erhält 70 Prozent seines prognostizierten Jahresverbrauchs zum gesetzlichen Referenzpreis von 13 Cent/kWh. Dazu kommen Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile und die Umsatzsteuer. Weil der Preis nur für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021 gilt, lohnt es sich für Unternehmen, Strom einzusparen. Denn für jede zusätzlich verbrauchte Kilowattstunde gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Zudem sind für Unternehmen gesetzliche Höchstgrenzen festgelegt.

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Was passiert, wenn mein Arbeitspreis unter dem staatlichen Preisdeckel liegt?

Dein Bruttoarbeitspreis liegt unter dem gesetzlichen Referenzpreis für Strom von 40 Cent/kWh (bei einem prognostizierten Stromverbrauch von 30.000 kWh/Jahr)? Dann entfällt die staatliche Entlastung. Denn du sparst im aktuellen Tarif mehr als mit der Preisbremse. Damit ist das Thema Abschlagsanpassung für dich vorerst erledigt. Steigt dein Bruttoarbeitspreis im Laufe des Jahres 2023 über den Preisdeckel, erhältst du automatisch die Entlastung. Du musst selbst nicht aktiv werden.

Für Kunden mit einem prognostizierten oder gemessenen Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh im Jahr entfällt die Entlastung, wenn der mit uns vereinbarte Netto-Arbeitspreis (ausgenommen Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile und Umsatzsteuer) für die Stromlieferung unter 13 Cent/kWh liegt.

Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Entlastungskontingent“?

Das Entlastungskontingent ist die Grundlage zur Berechnung deiner Entlastung. Es liegt für Stromkunden mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh bei 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Bei Verbräuchen von mehr als 30.000 kWh/Jahr beträgt es 70 Prozent. Das Entlastungskontingent wurde zu Beginn des Jahres 2023 einmalig festgelegt. Grundlage sind die prognostizierten Verbrauchswerte. Das Entlastungskontingent ist unabhängig vom tatsächlichen aktuellen Verbrauch. Verbrauchst du im Jahr 2023 deutlich mehr, wächst der Entlastungsbetrag nicht mit. Das Gute: Wenn du Energie sparst, bleibt das Entlastungskontingent gleich.

Wie hoch sind die Referenzpreise (Preisdeckel) für Strom?

Bei den Referenzpreisen handelt es sich um staatlich festgelegte Höchstpreise für vom Kunden verbrauchte Energie. Bei einem Verbrauch von bis 30.000 kWh/Jahr erhält man 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs für 40 Cent/kWh. Verbraucht man mehr als 30.000 kWh/Jahr, gilt für 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs 13 Cent/kWh. Du willst es genauer wissen? Details findest du hier in der Grafik.

Was ist der prognostizierte Jahresverbrauch oder die Jahresverbrauchsprognose? 

Zur Berechnung des Entlastungsbetrages dient der prognostizierte Jahresverbrauch. Dieser Wert ist eine Voraussage deines zu erwartenden Verbrauchs. Er orientiert sich in der Regel an den historischen Verbrauchswerten und dient uns auch zur Berechnung der monatlichen Abschläge. Den prognostizierten Jahresverbrauch erhalten wir von deinem Netzbetreiber. Wichtig: Er spiegelt nicht eins zu eins deinen tatsächlichen Jahresenergieverbrauch wider. Der prognostizierte Jahresverbrauch kann also vom exakten Jahresverbrauch in deiner letzten Abrechnung abweichen.

Mein Stromverbrauch hatte sich im letzten Jahr geändert. Auf welcher Grundlage berechnet ihr meine Entlastung?

Das Gesetz legt fest: Berechnungsgrundlage ist der prognostizierte Jahresverbrauch. Wir erhalten ihn von deinem Netzbetreiber. Wenn deine Netzentnahmestelle nicht über ein standardisiertes Lastprofile (SLP) beliefert wird, wird die Entlastung auf der Grundlage des für 2021 gemessenen Verbrauchs berechnet.

Ich habe das Schreiben zur Preisbremse erhalten. Der dort prognostizierte Jahresverbrauch stimmt nicht mit meinem Jahresverbrauch in der letzten Jahresrechnung überein. Wie kann das sein?

Das kann sein. Die Werte sind nicht identisch, denn: Die Jahresverbrauchsprognose gibt nicht deinen tatsächlichen Energieverbrauch an – sie sagt deinen zu erwartenden Verbrauch voraus. Dabei werden bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt. Den prognostizierten Jahresverbrauch erstellt dein Netzbetreiber nach gesetzlichen Vorgaben und übermittelt ihn an uns. So kann sich die aktuelle Jahresverbrauchsprognose vom exakten Jahresverbrauch in deiner letzten Abrechnung unterscheiden.

Mein Verbrauchsverhalten hat sich geändert. Kann ich den prognostizierten Verbrauch anpassen?

Die Verbrauchsprognose darf nur unter strengen Auflagen durch den Netzbetreiber angepasst werden.
Änderungen im Verbrauchsverhalten werden nur in Sonderfällen berücksichtigt. Beispielsweise bei der Neuanmeldung einer Wärmepumpe. Oder wenn ein neuer Mieter in eine bisher leerstehende Wohnung einzieht.

Was passiert, wenn mein tatsächlicher Verbrauch 2023 niedriger liegt als die Jahresverbrauchsprognose? 

Dein Energieverbrauch liegt unter der für die Entlastung berechneten Prognose? Gut für dich: Dein Entlastungsbetrag bleibt trotzdem gleich. Energie sparen lohnt sich deshalb weiterhin. 

Was passiert, wenn mein tatsächlicher Verbrauch 2023 über dem Wert der aktuellen Jahresverbrauchsprognose liegt? 

Liegt dein tatsächlicher Energieverbrauch über dem aktuell prognostizierten Verbrauch, bleibt dein Entlastungsbetrag unverändert. Denn der Preisdeckel greift nur für das vorab berechnete Entlastungskontingent. Für den darüber liegenden Verbrauch zahlst du den ursprünglich vereinbarten Verbrauchspreis. Energie sparen lohnt sich deshalb weiterhin. 

Welche Strompreis-Bestandteile berücksichtigt ihr bei der Berechnung?

Bei einem prognostizierten Stromverbrauch bis 30.000 kWh/Jahr berücksichtigen wir alle im Arbeitspreis enthaltenen Preisbestandteile. Neben dem reinen Energiepreis also auch sämtliche staatlich veranlasste Preisbestandteile, Netzentgelte, Messstellenentgelte und die Umsatzsteuer. Der Grundpreis und seine Bestandteile sind von den Preisbremsen ausgeklammert und werden vollständig berechnet.

Für Kunden mit einem prognostizierten bzw. gemessenen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh/Jahr fallen die staatlich veranlasste Preisbestandteile wie Netzentgelte, Messstellenentgelte und Umsatzsteuer aus der Berechnung heraus. Sie sind genau wie der Grundpreis vollständig vom Kunden zu tragen.

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Umzug / Versorgerwechsel

Ich bin in 2023 zu den Leipziger Stadtwerken gewechselt. Was muss ich zum Thema Energiepreisbremse tun oder beachten?

Du musst nichts weiter tun. Dein vorheriger Energieversorger übermittelt uns die dafür notwendigen Daten für dein Entlastungskontingent innerhalb von 6 Wochen nach Belieferungsbeginn. Wir informieren dich dann schriftlich über deinen Abschlag. Bis wir alle relevanten Daten erhalten haben, müssen wir die volle Abschlagshöhe ohne Energiepreisbremse berechnen. In deiner Jahresrechnung verrechnen wir dann den Entlastungsbetrag. Dir geht also nichts verloren.

Ich bin im Jahr vor 2023 umgezogen und/oder habe meinen Stromversorger gewechselt.
Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Das läuft automatisch. Wenn du umgezogen bist oder den Energielieferanten gewechselt hast, hat uns dein Netzbetreiber deine aktuelle Jahresverbrauchsprognose übermittelt.

Was passiert bei einem Umzug mit meinem Entlastungsbetrag?

Klar – durch einen Umzug kann sich die Prognosemenge ändern. Eine größere oder kleinere Wohnung beeinflusst also auch dein Entlastungskontingent. Es kann sein, dass für die neue Entnahmestelle dein Entlastungskontingent neu ermittelt wurde.

Was passiert, wenn ich in 2023 meinen Lieferanten gewechselt habe?

Unabhängig vom Lieferanten bleibt das Entlastungskontingent an der gleichen Entnahmestelle gleich. Dein Entlastungsbetrag kann sich durch neue Vertragskonditionen jedoch ändern. Der neue Lieferant berechnet den Betrag neu. Er darf die Entlastung jedoch erst dann auszahlen, wenn du ihm die Abrechnung des vorherigen Lieferanten vorgelegt hast. Oder wenn anderweitig nachgewiesen ist, dass dir als Letztverbraucher ein Entlastungskontingent zusteht.

Weitere Infos

Ich habe in 2023 meine Jahresrechnung erhalten. Warum ist die Energiepreisbremse nicht berücksichtigt?

Alle bis zum 31.03.2023 erstellten Jahresrechnungen für Strom und Gas enthielten noch keinen Entlastungsbetrag. Auch im Abschlagsplan für die kommenden 12 Monate waren die Erstattungsbeträge der Preisbremse in dem Zeitraum unberücksichtigt. Zur Höhe deiner Entlastungen und den Auswirkungen auf deine Abschläge informierten wir dich gesondert.

Für welche Tarife gelten die Energiepreisbremsen?

Die Energiepreisbremse gilt für jeden unserer Stromtarife (Sondertarife, Grund- wie Ersatzversorgung).

Für welchen Zeitraum gilt die Energiepreisbremse? 

Die Preisbremsen gelten von Januar bis Dezember 2023. Danach gilt für den gesamten Energieverbrauch wieder der aktuelle Vertragspreis.

>> Stets aktuell auch die FAQs auf den Seiten der Bundesregierung: 221215_FAQ_Strompreisbremse (bmwk.de)

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