Gas- und Wärmepreisbremse

Die Bundesregierung will Verbraucher von den stark gestiegenen Energiepreisen entlasten. Dazu hat sie Ende 2022 Preisbremsen für StromGas und Wärme beschlossen. Hier findest du die wichtigsten Fakten: 

Zusammenfassun
Gas:

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Wärme:

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>> Berechnung Gas- und Wärmepreisbremse verstehen 

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Aktuelle Informationen zur Umsetzung

Erhalte ich die Entlastung durch die Energiepreisbremse auch für Januar, Februar und März?

Selbstverständlich erstatten wir dir die Entlastungsbeträge für den gültigen Zeitraum. So erhältst du natürlich deine Entlastungsbeträge auch für die Monate Januar, Februar und März. Zur genauen Höhe deiner Entlastung bekommst du eine Nachricht von uns. Hier erfährst du auch die Auswirkung auf deine Abschläge und Abrechnung. Vielen Dank für deine Geduld. 

Ich habe das Info-Schreiben erhalten. Was muss ich jetzt tun?

Hast du uns eine Einzugsermächtigung erteilt? Dann läuft alles automatisch. Sobald der neue Abschlag feststeht, buchen wir nur noch diesen ab.

Du zahlst deine monatlichen Abschläge selbst? Dann passe bitte deinen Dauerauftrag beim Kreditinstitut eigenständig an.

Warum ist der erste Abschlag, für den die Energiepreisbremse gilt, niedriger als die anderen?
Im ersten Preisbremsenabschlag sind mehrere monatliche Entlastungsbeträge berücksichtigt, da du für vorhergehende Monate eventuell bereits einen höheren Abschlag gezahlt hast, in denen der Entlastungsbetrag aber noch nicht berücksichtigt war. Sollte die Summe der dir insoweit zustehenden Entlastungsbeträge höher als dein monatlicher Abschlag sein, buchen wir in diesem Monat keinen Abschlag ab. Einen eventuell verbleibenden Betrag berücksichtigen wir auf deiner nächsten Rechnung.

Ich wohne zur Miete und habe keinen eigenen Vertrag mit einem Versorger.
Wie erhalte ich die Entlastung?

Auch wenn du nicht selbst einen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger hast: Dein Vermieter oder deine Vermieterin ist Kunde beim Energieversorger. Die Entlastung kommt über den Vermieter bei dir an. Dieser ist verpflichtet, die Entlastungen über die Betriebskostenabrechnung an dich als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

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Berechnung Gas- und Wärmepreisbremse verstehen

Wie wird die Gas- und Wärmepreisbremse für Haushalte, Vereine und kleine und mittlere Unternehmen berechnet?

Private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zum festgelegten Referenzpreis von 12 Cent/kWh. Darin sind Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile und die Umsatzsteuer bereits enthalten. Für jede weitere Kilowattstunde fällt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an.

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Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten 80 Prozent ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zum staatlich festgelegten Referenzpreis von 9,5 Cent/kWh. Auch dieser Preis enthält bereits die staatlich veranlassten Preisbestandteile und die Umsatzsteuer.

Der Staat übernimmt die Differenz zu dem mit uns tariflich vereinbarten Preis.

Nur für die Energie, die du über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchst, fällt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis an. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Tipps zum Energiesparen findest du hier.

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Wie wird die Gas- und Wärmepreisbremse für Industrie und Großverbraucher berechnet?

Für Kunden mit einem Gas- bzw. Wärmeverbrauch von über 1,5 Mio. kWh gilt die Gas- und Wärmepreisbremse schon ab Januar 2023. Das soll helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern.

Gas-Großverbraucher beziehen 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs für 7 Cent/kWh netto. Hinzu kommen Netzentgelte, Messstellenentgelte, staatlich veranlasste Preisbestandteile und die Umsatzsteuer.

Größere Wärmekunden erhalten 70 Prozent ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zum Referenzpreis von 7,5 Cent/kWh – ohne staatlich veranlasste Preisbestandteile. Bestimmte Branchen wie Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften oder zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen werden zusätzlich unterstützt: Sie beziehen auch über die 1,5 Mio. kWh hinaus 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs Gas zum Referenzpreis von 12 Cent/kWh und in der Wärme für 9,5 Cent/kWh.  

Was passiert, wenn mein Arbeitspreis unter dem staatlichen Preisdeckel liegt?

Dein Bruttoarbeitspreis liegt unter dem gesetzlichen Referenzpreis für Gas von 12 Cent/kWh und für Wärme von 9,5 Cent/kWh (bei einem prognostizierten Gas -oder Wärmeverbrauch bis 1,5 Mio. kWh/Jahr oder verbrauchsunabhängig für Vermieter, WEG bzw. zugelassene Pflege- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen)? Dann entfällt die staatliche Entlastung. Denn du sparst im aktuellen Tarif mehr als mit der Preisbremse. Damit ist das Thema Abschlagsanpassung für dich vorerst erledigt. Steigt dein Bruttoarbeitspreis im Laufe des Jahres 2023 über den Preisdeckel, erhältst du automatisch die Entlastung. Du musst selbst nicht aktiv werden.

Für Gas- und Wärmekunden außerhalb des genannten Anwendungsbereiches mit mehr als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr oder Krankenhäuser entfällt die Entlastung, wenn der Arbeitspreis für die Gaslieferung unter 7 Cent/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlich veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer) und für die Wärmelieferung unter 7,5 Cent/kWh (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen) liegt.

Was ist das Entlastungskontingent bei Gas und Wärme?

Das Entlastungskontingent ist die Grundlage zur Berechnung deiner Entlastung. Es liegt für Gas- und Wärmekunden mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh bei 80 Prozent. Für Verbraucher mit über 1,5 Mio. kWh liegt es bei 70 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Das Entlastungskontingent wurde zu Beginn des Jahres 2023 einmalig festgelegt. Grundlage sind die prognostizierten Verbrauchswerte. Das Entlastungskontingent ist unabhängig vom tatsächlichen aktuellen Verbrauch. Verbrauchst du im Jahr 2023 deutlich mehr, wächst der Entlastungsbetrag nicht mit. Das Gute: Wenn du Energie sparst, bleibt das Entlastungskontingent gleich. Verbrauchst du nur das Entlastungskontingent, erhältst du deine komplette Energie zum Referenzpreis.

Wie hoch sind die Referenzpreise (Preisdeckel) für Gas und Wärme?

Bei den Referenzpreisen handelt es sich um staatlich festgelegte Höchstpreise für vom Kunden verbrauchte Energie. Weitere Details findest du grafisch aufbereitet oder hier:

  • Gas: Bei einem Gas-Verbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh/Jahr erhält man 80 Prozent für 12 Cent/kWh. Verbraucht man mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr, bezieht man 70 Prozent für 7 Cent/kWh.
  • Wärme: Bei einem Wärme-Verbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh/Jahr erhält man 80 Prozent für 9,5 Cent/kWh. Verbraucht man über 1,5 Mio. kWh/Jahr, bezieht man 70 Prozent für 7,5 Cent/kWh.

Was ist der prognostizierte Jahresverbrauch oder die Jahresverbrauchsprognose? 

Zur Berechnung des Entlastungsbetrages dient der prognostizierte Jahresverbrauch. Dieser Wert ist eine Voraussage deines zu erwartenden Verbrauchs. Er orientiert sich in der Regel an den historischen Verbrauchswerten und dient uns auch zur Berechnung der monatlichen Abschläge. Den prognostizierten Jahresverbrauch erhalten wir von deinem Netzbetreiber. Wichtig: Er spiegelt nicht eins zu eins deinen tatsächlichen Jahresenergieverbrauch wider. Der prognostizierte Jahresverbrauch kann also vom exakten Jahresverbrauch in deiner letzten Abrechnung abweichen.

Ich habe das Schreiben zur Preisbremse erhalten. Der dort prognostizierte Jahresverbrauch stimmt nicht mit meinem Jahresverbrauch in der letzten Jahresrechnung überein. Wie kann das sein?

Das kann sein. Die Werte sind nicht identisch, denn: Die Jahresverbrauchsprognose gibt nicht deinen tatsächlichen Energieverbrauch an – sie sagt deinen zu erwartenden Verbrauch voraus. Dabei werden bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt. Den prognostizierten Jahresverbrauch erstellt dein Netzbetreiber nach gesetzlichen Vorgaben und übermittelt ihn an uns. So kann sich die aktuelle Jahresverbrauchsprognose vom exakten Jahresverbrauch in deiner letzten Abrechnung unterscheiden.

Mein Verbrauchsverhalten hat sich geändert. Kann ich den prognostizierten Verbrauch anpassen?

Die Verbrauchsprognose darf nur unter strengen Auflagen durch den Netzbetreiber angepasst werden.
Änderungen im Verbrauchsverhalten werden nur in Sonderfällen berücksichtigt. Beispielsweise wenn ein neuer Mieter in eine bisher leerstehende Wohnung einzieht. 

Was passiert, wenn mein tatsächlicher Verbrauch 2023 niedriger ist als die Jahresverbrauchsprognose? 

Dein Energieverbrauch liegt unter der für die Entlastung berechneten Prognose? Gut für dich: Dein Entlastungsbetrag bleibt trotzdem gleich. Energie sparen lohnt sich deshalb weiterhin. 

Was passiert, wenn mein tatsächlicher Verbrauch 2023 über dem Wert der aktuellen Jahresverbrauchsprognose liegt? 

Liegt dein tatsächlicher Energieverbrauch über dem aktuell prognostizierten Verbrauch, bleibt dein Entlastungsbetrag unverändert. Denn der Preisdeckel greift nur für das vorab berechnete Entlastungskontingent. Für den darüber liegenden Verbrauch zahlst du den ursprünglich vereinbarten Verbrauchspreis. Energie sparen lohnt sich deshalb weiterhin. 

Mein Gasverbrauch hat sich im letzten Jahr geändert. Auf welcher Grundlage berechnet ihr meine Entlastung?

Das Gesetz legt fest: Berechnungsgrundlage ist der aktuelle prognostizierte Jahresverbrauch. Wir erhalten ihn von deinem Netzbetreiber. Wenn deine Netzentnahmestelle nicht über ein standardisiertes Lastprofile (SLP) beliefert wird, wird die Entlastung auf der Grundlage des für 2021 gemessenen Verbrauchs berechnet.

Ich beziehe erst seit Kurzem Gas/Wärme von den Leipziger Stadtwerken. Woher wisst ihr, wie hoch mein Jahresverbrauch ist? 

Wenn du kürzlich zu uns gekommen bist, erhalten wir vom Netzbetreiber oder von deinem vorherigen Energieversorger die notwendigen Informationen innerhalb von 6 Wochen nach Belieferungsbeginn. Du musst dich um nichts weiter kümmern.

Welche Gas- und Wärmepreisbestandteile werden bei der Berechnung berücksichtigt?

Für Gas-Kunden mit einem prognostizierten Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh/Jahr berücksichtigen wir alle im Arbeitspreis enthaltenen Preisbestandteile. Neben dem reinen Energiepreis also auch sämtliche staatlich veranlassten Preisbestandteile, Netzentgelte, Messstellenentgelte und die Umsatzsteuer. Der Grundpreis und seine Bestandteile sind von den Preisbremsen ausgeklammert und werden vollständig berechnet. Für Gas-Kunden mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr fallen die staatlich veranlassten Preisbestandteile wie Netzentgelte, Messstellenentgelte und Umsatzsteuer aus der Berechnung heraus. Sie sind genau wie der Grundpreis vollständig vom Kunden zu tragen.

Für Wärme-Kunden mit einem prognostizierten Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh/Jahr berücksichtigen wir alle im Arbeitspreis enthaltenen Preisbestandteile. Neben dem reinen Energiepreis also auch sämtliche staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich Umsatzsteuer. Für Wärme-Kunden mit einem prognostizierten Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr fallen die staatlich veranlassten Preisbestandteile aus der Berechnung heraus. Sie sind genau wie der Grundpreis vollständig vom Kunden zu tragen.

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Umzug / Versorgerwechsel

Ich bin kürzlich zu den Leipziger Stadtwerken gewechselt. Was muss ich zum Thema Energiepreisbremse tun oder beachten?

Du musst nichts weiter tun. Dein vorheriger Energieversorger übermittelt uns die dafür notwendigen Daten für dein Entlastungskontingent innerhalb von 6 Wochen nach Belieferungsbeginn. Wir informieren dich dann schriftlich über deinen Abschlag. Bis wir alle relevanten Daten erhalten haben, müssen wir die volle Abschlagshöhe ohne Energiepreisbremse berechnen. In deiner Jahresrechnung verrechnen wir dann den Entlastungsbetrag. Dir geht also nichts verloren.

Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen und habe meinen Gasversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?

Das läuft automatisch. Wenn du umgezogen bist oder den Energielieferanten gewechselt hast, hat uns dein Netzbetreiber deine aktuelle Jahresverbrauchsprognose übermittelt.

Was passiert bei einem Umzug mit meinem Entlastungsbetrag?

Klar – durch einen Umzug kann sich die Prognosemenge ändern. Eine größere oder kleinere Wohnung beeinflusst also auch dein Entlastungskontingent. Für die neue Entnahmestelle wird dein Entlastungskontingent deshalb neu ermittelt. Wir teilen dir deinen neuen Entlastungsbetrag mit und legen ihn auf die monatlichen Abschläge um.

Was passiert, wenn ich meinen Lieferanten wechsle?

Unabhängig vom Lieferanten bleibt das Entlastungskontingent an der gleichen Entnahmestelle gleich. Dein Entlastungsbetrag kann sich durch neue Vertragskonditionen jedoch ändern. Der neue Lieferant berechnet den Betrag neu. Er darf die Entlastung jedoch erst dann gutschreiben, wenn du ihm die Abrechnung des vorherigen Lieferanten vorgelegt hast. Oder wenn anderweitig nachgewiesen ist, dass dir als Letztverbraucher ein Entlastungskontingent zusteht.

Weitere Infos

Ich habe in 2023 meine Jahresrechnung erhalten. Warum ist die Energiepreisbremse nicht berücksichtigt? 

Das ist möglich. Wir arbeiten mit Hochdruck an der technischen Umsetzung der Energiepreisbremse. Alle bis zum 31.03.2023 erstellten Jahresrechnungen für Gas weisen noch keinen Entlastungsbetrag aus. Auch im Abschlagsplan für die kommenden 12 Monate sind die Erstattungsbeträge der Preisbremse vorerst unberücksichtigt. Keine Sorge: Wir setzen deine Entlastung durch die Energiepreisbremse schnellstmöglich um. Du musst nichts weiter tun. Zur Höhe deiner Entlastungen und den Auswirkungen auf deine Abschläge informieren wir dich gesondert.

Für welche Tarife gelten die Energiepreisbremsen?

Die Energiepreisbremse gilt für jeden unserer Gastarife (Sondertarife, Grund- wie Ersatzversorgung).

Erhalte ich ein neues Preisblatt aufgrund der Energiepreisbremse?

Nein, ein neues Preisblatt ist nicht nötig. Über deine Entlastungen durch die Energiepreisbremsen informieren wir dich individuell.

Für welchen Zeitraum gilt die Energiepreisbremse? 

Laut Plan sollten die Energiepreisbremsen im März 2023 starten und rückwirkend ab Januar 2023 gelten. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 sollten im März angerechnet werden. Leider benötigt die Umsetzung noch etwas Zeit. Fest steht aber: Wir beziehen sämtliche Entlastungsbeträge ab Januar 2023 zum Startzeitpunkt in die Berechnung ein. Deine Entlastung ist dir also sicher. Die Dauer der Energiepreisbremsen ist auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Gegebenenfalls kann die Bundesregierung sie um vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängern. Danach gilt für den gesamten Energieverbrauch wieder der aktuelle Vertragspreis.

>> Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung: 221215_FAQ_Gaspreisbremse (bmwk.de)

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