Gas- und Wärmepreisbremse

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen.

Überblick Gaspreisbremse:

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Überblick Wärmepreisbremse:

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Aktuelle Informationen zum Umsetzungsstand: 

Ich habe noch keine Information zur Energiepreisbremse erhalten. Wann werde ich über meine Entlastung und die damit verbundene Abschlagshöhe benachrichtigt?
Das ist richtig, dass Sie bislang noch keine Information zur Preisbremse von uns erhalten haben. In jedem Fall werden unsere Kundinnen und Kunden die ihnen zustehende Entlastung für die gesetzlich vorgesehenen Monate in vollständiger Höhe erhalten. Aktuell arbeiten wir mit Hochdruck daran, die komplexen, gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung in unseren Systemen korrekt und sicher abzubilden. Sobald uns der Gesetzgeber in die Lage versetzt, die Erstattungsbeträge gesetzlich konform und korrekt zu ermitteln, werden wir unsere Kunden benachrichtigen. Aktuell überarbeitet die Bundesregierung das Preisbremsengesetz, und beseitigt Fehler aus der ursprünglichen Variante. Wir bitten Sie daher um Geduld - Sie müssen nichts weiter tun.

Warum wurde die Energiepreisbremse in meinem (März)-Abschlag noch nicht berücksichtigt?

Das ist richtig, dass Sie bislang noch keine Entlastung durch die Preisbremse erhalten haben. In jedem Fall werden unsere Kundinnen und Kunden die ihnen zustehende Entlastung für die gesetzlich vorgesehenen Monate in vollständiger Höhe erhalten. Aktuell arbeiten wir mit Hochdruck daran, die komplexen und teilweise noch auslegungsbedürftigen, gesetzlichen Vorgaben der Bundesregierung in unseren Systemen korrekt und sicher abzubilden. Sobald wir in der Lage sind, die Erstattungsbeträge gesetzeskonform und korrekt zu ermitteln, werden wir unsere Kunden benachrichtigen. Aktuell überarbeitet die Bundesregierung das Preisbremsengesetz. Wir bitten Sie daher um Geduld - Sie müssen nichts weiter tun.

Bekomme ich die Entlastung durch die Energiepreisbremse für Januar, Februar und März erstattet?

Selbstverständlich bekommen Sie die Entlastungsbeträge für den gültigen Zeitraum erstattet. Zur Höhe Ihres persönlichen Entlastungskontingents und welche Auswirkung dies auf Ihre Abschläge und Abrechnung hat, werden wir Sie gesondert informieren. Vielen Dank für Ihre Geduld.

Weitere Hintergründe zur Verzögerung finden Sie hier

In welchem Zeitraum gilt die Gas- und Wärmepreisbremse?

Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Somit werden im März 2023 rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Die Dauer der Energiepreisbremsen ist auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt und kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Nach Auslaufen der Preisbremsen gilt wieder für den gesamten Energieverbrauch der geltende Vertragspreis.

 

Wie werden Haushalte, Vereine und kleine und mittlere Unternehmen konkret entlastet?

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gasverbrauch unter 1,5 GWh im Jahr soll der Gaspreis auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt werden, dies für 80 Prozent des im September 2022 für die Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs.

Kleinere und mittlere Wärmekunden erhalten ebenfalls für 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs einen garantierten Bruttoarbeitspreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Staat übernimmt die Differenz zu dem mit uns tariflich vereinbarten Preis. Für die Energie, die über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbraucht wird, zahlen Kunden den vertraglich vereinbarten Preis. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie hier >> Gemeinsam für mehr Energiebewusstsein (l.de)

Wie wird die Industrie / Großverbraucher konkret entlastet?

Für Kunden mit einem Gas- bzw. Wärmeverbrauch von über 1,5 Mio. kWh gilt die Gas- und Wärmepreisbremse bereits ab Januar 2023 und soll dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Für Gas-Großverbraucher wird der Preis pro Kilowattstunde auf 7 Cent netto gedeckelt, für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 Prozent ihres Wärme-Jahresverbrauchs im Jahr 2021 zu einem Preisdeckel von 7,5 Cent pro Kilowattstunde.  Für Kunden einzelner Branchen (z.B. Vermieter, WEG’s, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) gelten auch für über 1,5 Mio. kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs einheitlich im Gas  12 Cent pro Kilowattstunde und in der Wärme 9,5 Cent Preisdeckel.  

Wie werden Wärmekunden mit einem Verbrauch von bis zu 1,5 GWh konkret entlastet?

Wärmekunden bis 1,5 GWh werden für ein Kontingent von 80 Prozent ihres vom Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostizierten Verbrauchs in Höhe von 9,5 ct/kWh im Preis gedeckelt. Dies gilt gleichermaßen für Kunden mit einem Wärmebedarf von über 1,5 GWh, wenn sie zu besonderen Branchen gehören (z.B. Vermieter, WEG’s, zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen). Wärmekunden mit einem Verbrauch über 1,5 GWh und zugelassene Krankenhäuser erhalten einen Preisdeckel für ein Kontingent von 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde, von 7,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Staat übernimmt die Differenz zu dem tariflich vereinbarten Preis. Für die Energie, die über das Kontingent hinaus verbraucht wird, zahlen Kunden den vertraglich vereinbarten Preis.

Ab wann verändert sich mein Abschlag?

Wir berücksichtigen den monatlichen Entlastungsbetrag nach den Energiepreisbremsengesetzen ab März 2023 in Ihren Abschlägen. Sie erhalten rechtzeitig von uns eine schriftliche Information über Ihre neuen Abschlagsbeträge. Die Entlastungsbeträge aus dem Januar und Februar 2023 werden berücksichtigt.

Bei mir hat sich der Gasverbrauch im letzten Jahr geändert. Auf welcher Grundlage berechnen Sie die Entlastung für mich?

Grundlage für Berechnung ist laut Gesetz des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.

Ich bin erst seit Kurzem Kunde bei den Leipziger Stadtwerken. Woher wissen Sie, wie hoch mein Jahresverbrauch für Gas ist?

Wir erhalten von Ihrem Netzbetreiber den im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch. Dieser ist dann die Basis zur Berechnung Ihres Entlastungsbetrages.

Ich bin im Zeitraum 01.01.2023 bis 28.02.2023 von einem anderen Lieferanten zu den Leipziger Stadtwerken gewechselt. Muss ich für die Energiepreisbremse etwas tun oder beachten?

Sollten Sie an der gleichen Verbrauchsstelle versorgt werden, übergeben Sie uns bitte die Schlussrechnung Ihres vorherigen Lieferanten. Ihr ehemaliger Energieversorger wird uns bis spätestens zum 12.04.2023 weitere Informationen mitteilen. Auf dieser Basis berechnen wir den für Sie gültigen Entlastungsbetrag. Dazu werden Sie von uns schriftlich benachrichtigt. Bis wir alle relevanten Daten erhalten haben, gilt für Sie die volle Abschlagshöhe ohne Energiepreisbremse. Der Entlastungsbetrag wird dann rückwirkend verrechnet. Ihnen geht also nichts verloren.

Für welche Tarife gelten die Energiepreisbremsen?

Die Energiepreisbremse gilt für alle unserer Gas- und Wärmetarife (Sondertarife, Grund- wie Ersatzversorgung) – auch Ökogas.

Bekomme ich ein neues Preisblatt aufgrund der Energiepreisbremse zugesandt?

Nein, es wird kein neues Preisblatt geben. Über die sich aus den Energiepreisbremsen ergebenen Entlastungen informieren wir Sie individuell.

Ich habe in diesem Jahr meine Jahresrechnung erhalten, jedoch ist darin die Energiepreisbremse nicht berücksichtigt. Warum?

Das ist richtig. Aktuell arbeiten wir mit allen Kräften an der technischen Umsetzung für Ihre Entlastung über die Energiepreisbremse. Alle Jahresrechnungen für Strom und Gas, die wir bis 28.2.2023 für unsere Kunden ausstellen, weisen noch keinen Entlastungsbetrag der Energiepreisbremse aus. Ebenso: Der Abschlagsplan für die kommenden 12 Monate enthält erstmal nicht die Erstattungsbeträge der Preisbremse. Keine Sorge, die Entlastungsbeträge der Energiepreisbremse werden wir auf jeden Fall so schnell wie möglich für Sie umsetzen. Sie müssen nichts weiter tun. Zur Höhe Ihrer Entlastungen und welche Auswirkung diese auf Ihre Abschläge und Abrechnung haben, werden wir Sie gesondert informieren.

Die wichtigsten Fragen und Antworten finden Sie auch auf den Seiten der Bundesregierung: 221215_FAQ_Gaspreisbremse (bmwk.de)

 

Weitere Hintergrund-Infos zur Verzögerung der Umsetzung der Energiepreisbremse: 

Warum ist es für viele Energieversorger in Deutschland schwierig, die Preisbremsen zeitnah umzusetzen?

Der Bundestag hat am 15. Dezember 2022 die Gesetze zu den Energiepreisbremsen beschlossen und die Abwicklung dieser Entlastungsmaßnahmen den deutschen Energieversorgern zugeteilt. Da der Staat selbst keine rechtssichere und praktikable Grundlage hat, mit denen er solche Energiepreisbremsen oder finanziellen Hilfen direkt an die Bürgerinnen und Bürger auszahlen kann, stehen wir als Energieversorger vor einer neuen Herausforderung. Es ist aktuell unmöglich, die komplexen, gesetzlichen Vorgaben der Energiepreisbremse zügig und vor allem richtig umzusetzen. Das stellt nicht nur unsere, sondern auch bundesweit IT-Experten der Energiebranche vor eine Herkulesaufgabe. So führen z. B. die Übertragung der Preisbremsen auf die verschiedenen Vertragsarten, die Berücksichtigung von Sonderfällen wie Umzüge oder Kündigungen, aber auch die unterschiedlichen Regelungen für Strom und Gas zu komplexem Programmierungsaufwand. Hinzu kommt der hohe Aufwand der stark individualisierten Regelungen für Geschäftskunden. Und liegen die dafür neu entwickelten Systemkomponenten der IT vor, müssen diese installiert, getestet und Fehler korrigiert werden. Das erfordert Zeit und Ressourcen im Team. Somit verzögert sich zum aktuellen Zeitpunkt die Umsetzung der kundenindividuellen, schriftlichen Information zur Höhe des Entlastungsbetrages sowie die Entlastung selbst per 01.03.2023. Fest steht: Jede Kundin und jeder Kunde wird die ihnen zustehende Entlastung in voller Höhe erhalten. Alle Beteiligten arbeiten mit Hochdruck an den zu bewältigenden Aufgaben.

Was wird getan, damit die Umsetzung zeitnah kommt?

Uns ist eine zügige und vor allem korrekte Umsetzung der Energiepreisbremse sehr wichtig. Dafür stehen wir im engen Austausch mit unseren IT-Software-Anbietern, um gemeinsam sichere Lösungen für die Systeme in kurzer Zeit zu entwickeln. Gleichsam haben wir natürlich den Anspruch, unseren Kundinnen und Kunden so schnell wie möglich die Entlastungen zu ermöglichen und bearbeiten das Thema mit hoher Priorität im Rahmen unserer personellen Kapazitäten – während wir parallel weiterhin unsere eigentliche Aufgabe als zuverlässiger Energieversorger für Leipzig und Region garantieren. Jedoch sind noch viele Fragen zur Umsetzung vom Gesetzgeber unbeantwortet, was die Umsetzung weiter verlangsamt. Aktuell überarbeitet die Bundesregierung das Preisbremsengesetz, damit es einfacher und unbürokratischer durch die Versorger umsetzbar wird. Wir bitten daher um Verständnis und Geduld. Sobald wir konkrete Fakten zu Abrechnung und Abschlägen haben, informieren wir Sie schriftlich. Sie müssen nichts weiter tun.

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