Ergänzende Informationen für Geschäftskunden zur Senkung der EEG-Umlage

Was bedeutet die EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen?

Für stromkostenintensive Unternehmen bleibt die Antragstellung in der Besonderen Ausgleichsregelung auch mit der reduzierten EEG-Umlage mit Blick auf eine Reduzierung der KWKG- und Offshore-Netzumlage weiter notwendig. 

Die Beantragung eines Begrenzungsbescheides ist für alle stromkostenintensiven Unternehmen notwendig, die auch in 2023 eine Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage erhalten wollen. Eine Begrenzung dieser beiden Umlagen ist nach aktueller Rechtslage nur über einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten. Das KWKG und das EnWG haben nämlich die Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage unmittelbar mit dem Begrenzungsbescheid für die EEG-Umlage verknüpft. Wegen dieser engen Verknüpfung der drei Umlagen kann die Begrenzung der EEG-Umlage für 2023 auch dann beim BAFA beantragt werden, wenn diese null beträgt. Nur über diesen Weg kann für 2023 auch eine Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Nutzumlage erlangt werden.

Ob eine Antragstellung sinnvoll ist, ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die jedes Unternehmen für sich selbst treffen muss. Hierbei ist abzuwägen, ob die Kosten für die Antragstellung, insbesondere die Kosten für den Wirtschaftsprüfer und die Gebühren, die das BAFA für die Antragsbearbeitung erheben wird, geringer sein werden als die zu erwartende Entlastung durch die Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage.

Wird die reduzierte EEG-Umlage in der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen?

Ja. In der nächsten Rechnung nach dem 01.07.2022 ist die abgesenkte EEG-Umlage als Extraposition auf Ihrem Rechnungsformular ausgewiesen.

Bei Kunden, die eine Monatsrechnung erhalten (Kunden mit registrierender Leistungsmessung), wird ab 01.07.2022 eine EEG-Umlage von 0 Ct/kWh in Rechnung gestellt.

Unternehmen, die zukünftig weiterhin von Umlagebegrenzungen profitieren, sollten die implementierte Drittmengenabgrenzung beibehalten und die geplante Neureglung der Umlagen im Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) verfolgen.

Wie setzt sich der Strompreis für Unternehmen / Geschäftskunden zusammen?

Der Strompreis, den Sie als Endkunde bezahlen, setzt sich aus verschiedenen Kosten zusammen: Neben den Kosten der Energieversorger für Kundenservice und Vertrieb fließen vor allem der Preis für die Beschaffung am Energiemarkt ein. Weiterhin zählen auch Entgelte für die Nutzung der Stromnetze und die Kosten für den Messstellenbetrieb dazu. Einen großen Anteil machen Steuern, Abgaben und Umlagen aus wie z. B. die Umsatzsteuer, Stromsteuer, EEG-Umlage und Konzessionsabgabe aus.

LSW_Infografik_EEG-Umlage_Industrie.png

Der Netto-Strompreis setzt sich konkret ab 01.07.2022 inklusive abgesenkter EEG-Umlage wie folgt zusammen (Beispiel für einen Industriekunden mit 160.000 bis 20 Mio. kWh in Mittelspannung):

  • 88 Prozent erhalten die Stromanbieter dafür, dass sie den Strom beschaffen, für den Vertrieb und den Kundenservice. Weiterhin bestehen Netzentgelte, die die örtlichen Netzbetreiber dafür erhalten, dass sie die Stromnetze betreiben, warten, erneuern und erweitern. Sie sind für alle Stromanbieter in einem Netzgebiet gleich und gesetzlich reguliert. Weiterhin enthalten sind Kosten für den Messstellenbetrieb – also die Zählertechnik.
  • 12 Prozent sind Steuern, staatliche Umlagen und Abgaben inklusiver gesenkter EEG-Umlage.
War dieser Beitrag hilfreich?
1 von 4 fanden dies hilfreich