Absenkung der EEG-Umlage vom 01.07.2022 bis 31.12.2022

Die EEG-Umlage wurde gesetzlich mit Wirkung zum 01.01.2023 abgeschafft. Die Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien erfolgt zukünftig durch den Bundeshaushalt.

Wann und warum wird die EEG-Umlage abgesenkt?

Mit der Absenkung der EEG-Umlage auf 0 ct/kWh vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 treten die Bundesregierung und Koalitionsfraktionen dem momentanen Energiepreisanstieg entschieden entgegen und sorgen für eine spürbare Entlastung. So müssen Sie für Ihren Verbrauch zu dem geltenden Zeitraum keine Erneuerbare Energien-Umlage (EEG) mehr über Ihre Stromrechnung zahlen. Damit sinkt der Strompreis um 3,723 Cent pro verbrauchte Kilowattstunde netto (das sind 4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto). 

Wird die reduzierte EEG-Umlage an den Kunden weitergeben?

Ja, die Einsparung durch die abgesenkte EEG-Umlage geben die Leipziger Stadtwerke vollständig an Neukunden und Bestandskunden weiter.

Was muss ich jetzt tun?

Sie müssen nichts tun - die Preissenkung erfolgt automatisch.

Wird die reduzierte EEG-Umlage in meiner nächsten Rechnung ausgewiesen?

Ja, die reduzierte EEG-Umlage ist auf Ihrer nächsten Jahresrechnung ausgewiesen – der Strompreis ist entsprechend ab 01.07.2022 reduziert und die darin enthaltene EEG-Umlagen-Absenkung ausgewiesen. Mit der nächsten Rechnung wird Ihr Abschlag an die jeweils vorliegende Preisentwicklung angepasst.

Bekomme ich eine Information zur Preisveränderung? Habe ich aufgrund der Preisveränderung ein Sonderkündigungsrecht?

Sie erhalten keine gesonderte Information zur Weitergabe der EEG-Umlagen-Absenkung. Die Senkung wird automatisch weitergegeben und ist in der Stromrechnung ersichtlich. Durch die gesetzliche Vorgabe zur 1:1-Weitergabe ist keine Information erforderlich und es besteht kein Sonderkündigungsrecht.

Werden trotz Wegfall der EEG-Umlage die Strompreise steigen?

Zum 01.07.2022 wird nur die EEG-Umlagen-Absenkung weitergegeben.

Die EEG-Umlage ist neben weiteren Steuern/Abgaben/Umlagen, Beschaffungs- und Vertriebskosten sowie Netzentgelten nur ein Teil des Strompreises. Die weltweiten Energiemarktentwicklungen sind stark dynamisch und wirken sich weiterhin enorm auf steigende Beschaffungspreise am Energiemarkt aus. Wir werden die Preise so lange wie möglich beibehalten, werden aber bei notwendigen Preisveränderungen rechtzeitig informieren.

Was passiert nach der befristeten Absenkung bis 31.12.2022 mit der reduzierten EEG-Umlage?

Bereits im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, die EEG-Umlage ab 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) zu finanzieren. Mit dem jetzigen Gesetzesbeschluss treten Bundesregierung und Koalitionsfraktionen dem Preisanstieg nun noch früher entgegen. Die dauerhafte Finanzierung der EEG-Umlage aus dem Bundeshaushalt ab 2023 ist Bestandteil der großen EEG-Novelle und Teil des sogenannten „Osterpakets“. Wenn die Änderungen voraussichtlich im Juli beschlossen werden, sollen die Förderkosten für erneuerbare Energien dann künftig ab 2023 aus dem Energie- und Klimafond (EKF) finanziert und die EEG-Förderung über den Strompreis damit beendet werden und die EEG-Umlage entfallen.

Was muss ich als Geschäftskunde beachten?

Erfahren Sie dazu mehr in unserem gesonderten Beitrag.

Was ist die EEG-Umlage?

Die EEG-Umlage ist Teil des Strompreises (pro verbrauchte Kilowattstunde) und ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Mit dieser Umlage werden die Kosten, die die Förderung der erneuerbaren Stromerzeugung (z. B. in Wind- und Solarparks, in Biogasanlagen und Wasserkraftwerken) durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verursacht, auf die Stromkunden umgelegt. Die EEG-Umlage beträgt zum 1. Januar 2022 3,723 Cent pro verbrauchte Kilowattstunde netto. Für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 sinkt die EEG-Umlage nach Bundesbeschluss auf 0 ct/kWh netto.

Wie setzt sich der Strompreis für Privathaushalte zusammen?

Erfahren Sie dazu mehr in unserem gesonderten Beitrag.

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